OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2003
I-24 U 49/03
Normen:
BGB §§ 295 535 546a Abs. 1 557 a ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1411
OLGReport-Düsseldorf 2004, 34
ZMR 2004, 27

Vorenthaltung der Mietsache bei nicht vollständiger Räumung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen I-24 U 49/03

DRsp Nr. 2004/19618

Vorenthaltung der Mietsache bei nicht vollständiger Räumung

»1. Weigert sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume zurückzunehmen, weil sie noch nicht vollständig geräumt seien, so liegt kein Vorenthalten des Mieters vor, wenn noch einzelne, die Nutzung des Mietobjekts nicht wesentlich hindernde Sachen in den Räumen geblieben sind. 2. Der Vermieter gerät in diesem Fall in Annahmeverzug, wenn er das wörtliche Angebot des Mieters, die Schlüssel am Ort der belegenen Sache zurückzugeben, nicht annimmt.«

Normenkette:

BGB §§ 295 535 546a Abs. 1 557 a ;
Fundstellen
MDR 2003, 1411
OLGReport-Düsseldorf 2004, 34
ZMR 2004, 27