LG Wuppertal, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 180/96
Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; Voraussetzungen für die Entstehung eines Beseitigungsanspruchs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 24 U 187/01
DRsp Nr. 2002/15999
Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; Voraussetzungen für die Entstehung eines Beseitigungsanspruchs
1. Unmittelbaren Besitz an einem bebauten Grundstück erhält der Vermieter erst dann zurück, wenn ihm die Schüssel zurückgegeben worden sind. Erst dann kann er ungestört und unbeeinflusst vom Mieter den Besitz an der Sache (wieder) ausüben.2. Der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von vom Mieter eingebrachten Sachen (Inventar, Einrichtungen) und baulichen Veränderungen ist Inhalt des Rückgabeanspruchs aus § 556 Abs. 1BGB a.F. (§ 546 Abs. 1BGB n.F.) und zwar, wenn der Beseitigungsaufwand bei baulichen Veränderungen erheblich ist, als Hauptleistungspflicht.