BayObLG - Beschluß vom 24.02.1994
2Z BR 122/93
Normen:
WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 59
DRsp I(152)204a

Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt bei Widerherstellung eines früheren Rechtszustands

BayObLG, Beschluß vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 122/93

DRsp Nr. 1994/1751

Vorlage von Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Grundbuchamt bei Widerherstellung eines früheren Rechtszustands

»Bei der Unterteilung eines Wohnungseigentums in selbständige Einheiten müssen dem Grundbuchamt auch dann Aufteilungsplan (Unterteilungsplan) und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn das Wohnungseigentum durch die Vereinigung zweier Einheiten entstanden ist und jetzt der frühere Rechtszustand wieder hergestellt werden soll.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beteiligten gehört ein Wohnungseigentum, das im Grundbuch so beschrieben ist:

138,2775/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Aufteilungsplan Nr. 13 und 14 sowie den Kellerabteilen Nr. 11 und 16 ...

Das Wohnungseigentum ist durch Vereinigung eines Miteigentumsanteils von 98,9265/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 13 und dem Kellerabteil Nr. 16, und eines Miteigentumsanteils von 39,3510/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14 und dem Kellerabteil Nr. 11, entstanden.