BayObLG - Beschluss vom 09.02.2005
2Z BR 227/04
Normen:
BGB § 133 ; FGG § 20a Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 610
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 469/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 978/03

Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und Raumbezeichnung in Teilungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 227/04

DRsp Nr. 2005/7981

Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und Raumbezeichnung in Teilungserklärung

»Sofern eine Benutzungsregelung in der Gemeinschaftsordnung einer Bezeichnung von Räumen des Teileigentums widerspricht, geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor. Ob ein Widerspruch besteht, ist jedoch vorab durch Auslegung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu ermitteln.«

Normenkette:

BGB § 133 ; FGG § 20a Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, deren Sondereigentumseinheiten in der Teilungserklärung vom 17.1.1973 mit Wohnungen, Läden, Lager und Tiefgarage beschrieben sind. Dem Antragsgegner gehört ein Miteigentumsanteil verbunden mit einem Sondereigentum, das als Laden bezeichnet ist.

Zur zulässigen Nutzung enthält § 1 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) auszugsweise folgende Regelung: