OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2008
I-3 Wx 1/08
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 25 Abs. 2 ; WEG § 62 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 172
NZM 2008, 529
WuM 2008, 298
ZMR 2008, 553
Vorinstanzen:
LG Krefeld, AG Krefeld, vom 14.11.2007vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 200/07 - Vorinstanzaktenzeichen 16 II 50/07

Vorratsbeschluss für Kostenregelung zur Zustimmung der Herstellung eines zweiten Rettungswege in einer WEG-Anlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 1/08

DRsp Nr. 2008/5669

Vorratsbeschluss für Kostenregelung zur Zustimmung der Herstellung eines zweiten Rettungswege in einer WEG -Anlage

»Wird die WEG rechtskräftig verpflichtet, der Herstellung eines zweiten Rettungsweges zuzustimmen, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenregelung hierfür nach § 16 Abs. 2 WEG unter Beteiligung der WEG, wenn der Wohnungseigentümer mit der Regelung nicht einem aktuellen Rechtsschutzziel Geltung verschaffen, sondern lediglich einen "Vorratsbeschluss" erreichen will, der es ihm ermöglichen soll, irgend wann einmal - womöglich unter dann maßgeblich veränderten Umständen - die Baumaßnahme unter Kostenbeteiligung der WEG durchzuführen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 25 Abs. 2 ; WEG § 62 ;

Entscheidungsgründe:

I.