BayObLG - Beschluß vom 08.07.1999
2Z BR 87/99
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 43 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1011
Vorinstanzen:
LG München I, AG München, vom 20.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18068/97 - Vorinstanzaktenzeichen II 591/95

Vorsorge für das Einlagen eines Rechtsmittel bei Auslandsreise eines Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens nach dessen Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis des Befangenheit

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 87/99

DRsp Nr. 1999/7925

Vorsorge für das Einlagen eines Rechtsmittel bei Auslandsreise eines Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens nach dessen Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis des Befangenheit

» Der Beteiligte eines Wohnungseigentumsverfahrens, der sich ins Ausland begibt, nachdem er den mit der Sache befaßten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, muß mit einer alsbaldigen Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch rechnen. Er muß daher Vorsorge treffen, daß notfalls rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt wird.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 43 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen zu l und 2 streiten um die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an der Wohnanlage der Beteiligten. Nachdem ein Teil der Sache durch Senatsbeschluß vom 26.1.1999 (2Z BR 130/98) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hat die beauftragte Richterin des Landgerichts einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 1.3.1999 hat die Antragsgegnerin zu 1 die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Am 24.3.1999 hat sie zu der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin Stellung genommen. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 20.4.1999 für unbegründet erklärt.