I.
Der Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen zu l und 2 streiten um die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an der Wohnanlage der Beteiligten. Nachdem ein Teil der Sache durch Senatsbeschluß vom 26.1.1999 (2Z BR 130/98) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hat die beauftragte Richterin des Landgerichts einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 1.3.1999 hat die Antragsgegnerin zu 1 die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Am 24.3.1999 hat sie zu der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin Stellung genommen. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 20.4.1999 für unbegründet erklärt.
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