BayObLG - Beschluß vom 21.10.1999
2Z BR 97/99
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 510
WuM 2000, 268
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2110/99
AG München 481 UR II 102/95 ,

Vorzeitige Abberufung des Hausverwalters

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 97/99

DRsp Nr. 2000/1809

Vorzeitige Abberufung des Hausverwalters

»Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters kann auch darin liegen, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragstellerin wurde am 30.4.1991 für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1996 zur Verwalterin bestellt. Am 11.1.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer auf Betreiben insbesondere der Antragsgegnerin zu 1, die Verwaltungsbeirätin ist, die Antragstellerin als Verwalterin aus wichtigem Grund abzuberufen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 3.2.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat am 24.5.1999 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: