OLG Köln - Beschluß vom 12.01.2000
16 Wx 149/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 138
MDR 2000, 760
NZM 2000, 765
OLGReport-Köln 2000, 146
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 268/98
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 90 II WEG 30/97

WEG; Bauliche Veränderungen

OLG Köln, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 149/99

DRsp Nr. 2000/3436

WEG; Bauliche Veränderungen

Der Einbau von sieben neuen, großen und von außen deutlich sichtbaren Dachflächenfenstern stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die optische Gestaltung der Wohnanlage dar, daß hierzu die Zustimmung aller Sondereigentümer erforderlich ist. Auf die Frage, ob diese Fenster sich ästhetisch in die Wohnanlage einpassen und architektonisch nicht zu beanstanden sind, kommt es nicht an, da kein Wohnungseigentümer eine deutliche Umgestaltung "seines" Hauses hinnehmen muß.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 Satz 1, 20, 22 Abs. 1 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen und die Antragstellerin auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin zur Beseitigung der Dachflächenfenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verurteilt (§§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 , 22Abs. 3, 14 Abs. 1.