OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2000
3 Wx 163/00
Normen:
WEG § 22, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1000 (Ls)
NZM 2001, 146
OLGReport-Düsseldorf 2001, 58
WuM 2000, 502
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1159/99
AG Düsseldorf - 290 II 100/97 WEG ,

WEG: Errichtung einer Blitzschutzanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 163/00

DRsp Nr. 2000/9216

WEG : Errichtung einer Blitzschutzanlage

»1. Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung, an den Häusern der Wohnanlage einen Blitzschutz installieren zu lassen, so entfällt mit der Durchführung dieser Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des dahin gehenden Eigentümerbeschlusses jedenfalls solange nicht wie die Rückgängigmachung der Baumaßnahme nicht tatsächlich ausgeschlossen ist oder ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht.2. Eine mit relativ geringem Kostenaufwand erstmals durchzuführende Maßnahme zur Bewahrung eines höheren Gebäudes vor der elementaren Gefahr des Blitzeinschlages stellt sich als ordnungsgemäße Instandsetzung des Gebäudes und nicht als eine die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordernde bauliche Veränderung dar.«

Normenkette:

WEG § 22, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf, deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist.

Die Eigentümerversammlung vom 23. September 1997 fasste u.a. folgende Beschlüsse:

TOP 2:

"Die vom Verwalter vorgelegte Verwaltungsabrechnung 1996 (Abrechnungsausdruck vom 24.04.1997) einschließlich der hieraus resultierenden Einzelabrechnungen wird hiermit genehmigt.

Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat werden entlastet...".

TOP 3: