KG - Beschluß vom 27.06.1994
24 W 7640/93
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1994, 1387
KG-Report 1994, 171
NJW-RR 1994, 1358
WE 1995, 58
Wohnungseigentümer 1994, 159
WuM 1994, 563
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Schöneberg,

WEG: ordnungsmäßiger Instandsetzung einer Heizungsanlage

KG, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 24 W 7640/93

DRsp Nr. 1995/1361

WEG : ordnungsmäßiger Instandsetzung einer Heizungsanlage

»Die Ersetzung einer nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand reparaturfähigen zentralen Heizungsanlage (Wärmepumpenanlage) durch eine kostengünstigere Gas-Heizungsanlage kann sich im Rahmen ordnungsmäßiger Instandsetzung halten, wenn diese Maßnahme technisch geboten ist und nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich sinnvoll erscheint.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Der Antragstellerin gehören vier im Dachgeschoß des Hauses belegene Wohneinheiten, die von Anfang an nicht an der zentralen Heizungsanlage angeschlossen waren.

Die Wohnungen der übrigen Beteiligten wurden ursprünglich über eine zentrale Wärmepumpenanlage mit Wärmeenergie versorgt. Diese Heizungsanlage war reparaturbedürftig, wobei die Reparaturkosten nach dem von der Eigentümergemeinschaft eingeholten Gutachten des Sachverständigen Z. vom 13. Juni 1992 knapp 300.000,-- DM betragen sollten.