I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Der Antragstellerin gehören vier im Dachgeschoß des Hauses belegene Wohneinheiten, die von Anfang an nicht an der zentralen Heizungsanlage angeschlossen waren.
Die Wohnungen der übrigen Beteiligten wurden ursprünglich über eine zentrale Wärmepumpenanlage mit Wärmeenergie versorgt. Diese Heizungsanlage war reparaturbedürftig, wobei die Reparaturkosten nach dem von der Eigentümergemeinschaft eingeholten Gutachten des Sachverständigen Z. vom 13. Juni 1992 knapp 300.000,-- DM betragen sollten.
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