OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2008
16 Wx 33/08
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 (a.F./n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 37
ZMR 2008, 817
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 181/07

WEG-Recht - Entfernung eines Zaunes auf dem eines Sondernutzungsrechts unterliegenden Gartenanteil in parkähnlicher Wohnanlage

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 33/08

DRsp Nr. 2008/14031

WEG -Recht - Entfernung eines Zaunes auf dem eines Sondernutzungsrechts unterliegenden Gartenanteil in parkähnlicher Wohnanlage

»1. Hat ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer auf einem ihm als Sondernutzungsberechtigten überlassenen Gartenanteil einen Zaun errichtet, so ist er zur Entfernung des Zaunes verpflichtet, wenn dadurch der Gesamteindruck der Wohnanlage nicht unerheblich nachteilig beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die Anlage parkähnlich und ohne Begrenzungszäune gestaltet ist, so dass der Eindruck einer großzügigen offenen Freifläche besteht.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 (a.F./n.F.) ;

Gründe: