OLG Köln - Beschluss vom 10.06.2005
16 Wx 39/05
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 701
WuM 2006, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 186/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 114/00

WEG-Recht: Fotos zur Feststellung einer nachteiligen baulichen Veränderung; Veränderung der Konzeption eines Treppenhauses

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 39/05

DRsp Nr. 2005/19296

WEG -Recht: Fotos zur Feststellung einer nachteiligen baulichen Veränderung; Veränderung der Konzeption eines Treppenhauses

»1. Der Tatrichter kann auch ohne Durchführung eines Ortstermins die Feststellung, dass ein Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung darstelle, auf aussagekräftiges Fotomaterial stützen. 2. Ist bei einem größeren Gebäudekomplexes durch bauliche Maßnahmen in einem Treppenhaus die architektonische Konzeption verändert worden, spielt es keine Rolle, dass andere Treppenhäuser nicht in allen Details gleich gestaltet sind und dass dort die ursprüngliche Konzeption nicht mehr überall vorhanden ist. 3. Ein Nachteil i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG kann auch darin liegen, dass infolge einer baulichen Veränderung (hier: Verlegung von Kabeln unter Putz statt vorher in einem Kabelkanal) im Falle einer Reparatur Mehrkosten entstehen können. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Eigentümer sich unter Verzicht auf die Vorauseinrede zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet hat.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach den §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.