Ansprüche des Verwalters auf Ersatz von Aufwendungen, die er nach Ablauf seiner Verwaltertätigkeit auf Bitten des neuen Verwalters noch für die Eigentümergemeinschaft gemacht haben will, sind im ordentlichen Rechtsstreit, nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen. Haben die Vorinstanzen dennoch im Wohnungseigentumsverfahren entschieden, ohne den Rechtsweg zu problematisieren, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache nicht mehr an das Prozessgericht verweisen. Die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, wird durch die weitere Verhandlung der Sache im Wohnungseigentumsverfahren aber nicht berührt.