OLG Köln - Beschluß vom 19.06.2002
16 Wx 48/02
Normen:
WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 3 46 GVG § 17a ;
Fundstellen:
NZM 2002, 749
OLGReport-Köln 2003, 19
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 155/01

WEG-Recht; Verfahrensrecht

OLG Köln, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 48/02

DRsp Nr. 2002/13178

WEG -Recht; Verfahrensrecht

Ansprüche des Verwalters auf Ersatz von Aufwendungen, die er nach Ablauf seiner Verwaltertätigkeit auf Bitten des neuen Verwalters noch für die Eigentümergemeinschaft gemacht haben will, sind im ordentlichen Rechtsstreit, nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen. Haben die Vorinstanzen dennoch im Wohnungseigentumsverfahren entschieden, ohne den Rechtsweg zu problematisieren, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache nicht mehr an das Prozessgericht verweisen. Die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, wird durch die weitere Verhandlung der Sache im Wohnungseigentumsverfahren aber nicht berührt.

Normenkette:

WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 3 46 GVG § 17a ;

Gründe: