OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2006
I-3 Wx 115/05
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 15 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ; ZPO § 265 ; ZPO § 325 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 203
OLGReport-Düsseldorf 2006, 629
WuM 2006, 342
ZMR 2006, 622
ZfIR 2006, 526
Vorinstanzen:
AG Dinslaken - 8 UR II 50/03 WEG,

WEG: Rechtskraft eines Beschlusses - Zustandekommen einer Gebrauchsregelung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 115/05

DRsp Nr. 2006/21998

WEG : Rechtskraft eines Beschlusses - Zustandekommen einer Gebrauchsregelung

»Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer, von diesen auf der Gemeinschaftsfläche errichtete bauliche Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, rechtskräftig zurückgewiesen, weil zunächst eine Gebrauchsregelung hinsichtlich dieser Fläche zu treffen sei, so steht die Rechtskraft dieses Beschlusses grundsätzlich einem erneuten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen entgegen, wenn nicht - gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zwischenzeitlich eine Gebrauchsregelung zustande gekommen ist.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 15 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ; ZPO § 265 ; ZPO § 325 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 4 und 6 sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 3 ist seit dem 26.07.2004 im Grundbuch eingetragene Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerin Frau Dr. Dr. L. Die Antragsgegner zu 5 haben ihr Wohnungseigentum im Verlauf des Erstbeschwerdeverfahrens durch notariellen Vertrag vom 12.10.2004 veräußert. Die Beteiligte zu 7 ist die Verwalterin.