I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1988 von der Streithelferin der Antragsteller als Bauträger errichtet wurde. Die Wohnung der Antragsteller liegt unter der der Antragsgegner, in der diese mit ihren zwei kleinen Kindern wohnen.
Nach der Baubeschreibung war die Verlegung eines Teppichbodens in den Wohnungen vorgesehen. Die Antragsgegner ließen im Wohnzimmer einen Parkettboden und im Flur und in der Küche Fliesen verlegen.
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