BayObLG - Beschluß vom 16.12.1993
2Z BR 113/93
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 1., Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)205a-c
WuM 1994, 151
ZMR 1994, 167

WEG: Trittschallschutz)

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 113/93

DRsp Nr. 1994/1769

WEG : Trittschallschutz)

»1. Der Bodenbelag ist sondereigentumsfähig; dagegen gehört die darunterliegende Trittschalldämmung (Estrich) zum gemeinschaftlichen Eigentum.2. Verringert ein Wohnungseigentümer durch Auswechseln des Bodenbelags (Parkett statt Teppich) in seinem Sondereigentum den Trittschallschutz, so übersteigen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß nicht, solange die Anforderungen der DIN 4109 an den Trittschallschutz eingehalten werden.3. Ein Wohnungseigentümer kann verlangen, daß das Trampeln auf den Boden durch Kinder in der darüberliegenden Wohnung unterlassen wird.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 1., Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1988 von der Streithelferin der Antragsteller als Bauträger errichtet wurde. Die Wohnung der Antragsteller liegt unter der der Antragsgegner, in der diese mit ihren zwei kleinen Kindern wohnen.

Nach der Baubeschreibung war die Verlegung eines Teppichbodens in den Wohnungen vorgesehen. Die Antragsgegner ließen im Wohnzimmer einen Parkettboden und im Flur und in der Küche Fliesen verlegen.