OLG Köln - Beschluß vom 28.12.2000
16 Wx 163/00
Normen:
WEG §§ 15, 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1001 (Ls)
NJW-RR 2001, 1094
NZM 2001, 385
OLGReport-Köln 2001, 181
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 226/98
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen II 189/97

WEG: Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens

OLG Köln, Beschluß vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 163/00

DRsp Nr. 2001/7630

WEG : Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens

Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Regelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht am Spitzboden zu. Er darf ihn vielmehr nur so nutzen, wie ihn auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.

Normenkette:

WEG §§ 15, 22 Abs. 1 ;

Gründe: