OLG Köln - Beschluß vom 15.10.2003
16 Wx 97/03
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 683
ZMR 2004, 146
ZfIR 2004, 492
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 112/02

WEG-Verfahren: Erfordernis der Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen

OLG Köln, Beschluß vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 97/03

DRsp Nr. 2004/2384

WEG -Verfahren: Erfordernis der Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen

Sieht die Teilungserklärung vor, dass die Wohnungseigentümer vor baulichen Veränderungen die Zustimmung des Verwalters einholen müssen, so tritt die Zustimmung des Verwalters im Regelfall nicht an die Stelle der einstimmigen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, sondern ist neben dieser erforderlich.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Antragsteller und Antragsgegner bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, in der sich sowohl Wohnungs- wie auch Teileigentumseinheiten, befinden. Unter Ziff. 5.3 der Teilungserklärung vom 10.10.1986 ist u. a. Folgendes bestimmt:

"Änderungen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa der Eingriff in tragende Wände, sind mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Der Verwalter hat die Zustimmung zu erteilen, sofern keine wichtigen Gründe hiergegen sprechen, insbesondere keine Bedenken aus baurechtlicher Hinsicht bestehen oder dies Veränderungen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der übrigen Sondereigentümer oder der Bewohner des Hauses führen."

In der Eigentümerversammlung vom 23.11.1998 fasste die Gemeinschaft nach dem Protokoll mit 5.033,80/10.000tel Ja-Stimmen und 3.436,36/10.000 Nein-Stimmen unter TOP 5 folgenden Beschluss: