BayObLG - Beschluss vom 31.01.2002
2Z BR 165/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 283
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 659/00 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 43/99 ,

Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei bestandskräftigem Zweitbeschluss - Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Umstellung der Zentralheizung von Öl auf Gas

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 165/01

DRsp Nr. 2002/4479

Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei bestandskräftigem Zweitbeschluss - Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Umstellung der Zentralheizung von Öl auf Gas

»1. Fasst die Wohnungseigentümergemeinschaft einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss, der bestandskräftig wird, führt dies in der Regel dazu, dass das Rechtsschutzinteresse an der Ungültigerklärung des angefochtenen Erstbeschlusses entfällt.2. Die Umstellung einer sanierungsbedürftigen Öl-Zentralheizungsanlage auf Gasbetrieb ist im allgemeinen eine Maßnahme modernisierender Instandsetzung und bedarf nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Inder Eigentümerversammlung vom 27.10.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich gegen die Stimmen der Antragstellerin, dass die vorhandene Heizungsanlage von Öl auf Gas umgestellt wird und die Kosten aus der Rücklage bezahlt werden.

Die Antragstellerin hat fristgerecht beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.

Die Niederschrift einer weiteren Eigentümerversammlung vom 7.6.2000 weist als Tagesordnungspunkt (TOP) 8 "Besprechung und Beschlussfassung Sache WEG j. (Antragstellerin)" aus und hält fest: