BayObLG - Beschluß vom 06.05.1999
2Z BR 26/99
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 47 ; ZPO § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 522
JurBüro 1999, 652
NZM 1999, 854
Vorinstanzen:
LG München I - 1 T 9664~98,
AG München 482 UR II 551/97 ,

Weitere Beschwerde durch nicht mehr bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten

BayObLG, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 26/99

DRsp Nr. 1999/8794

Weitere Beschwerde durch nicht mehr bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten

»1. Legt der bisherige Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts weitere Beschwerde ein, obwohl ihm die Vollmacht entzogen worden ist, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Dem Verfahrensbevollmächtigten können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, sofern nicht der Beteiligte die Einlegung des Rechtsmittels veranlaßt hat.2. In Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht kein Anwaltszwang; § 87 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 47 ; ZPO § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird.