Der Kläger verlangt von der beklagten Vermieterin deren Zustimmungserklärung gegenüber der Behörde zur Nutzungsänderung der mit Vertrag vom 23.11.1998 gemieteten Räume im Haus T Straße 10/V in München von Wohnnutzung in Büronutzung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO (n.F.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 14.03.2002 die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger bringt im wesentlichen vor, im Jahr 1981 habe der Vermieter sein Einverständnis zur Überlassung und Mitbenutzung der mit Vertrag vom 18.05.1977 zum Betrieb eines Anwaltsbüros vermieteten Einheit Nummer 13 an/durch Rechtsanwalt Dr. P erklärt. Das Gleiche sei 1991 in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. W erfolgt.
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