BayObLG - Beschluss vom 28.02.2005
2Z BR 119/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 752
WuM 2005, 481
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2638/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 383/01

Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Wirtschaftsplans

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 119/04

DRsp Nr. 2005/7964

Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Wirtschaftsplans

»Bei der Anfechtung eines Wirtschaftsplanes bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der behaupteten Mehrbelastung des Antragstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage befindet sich im so genannten Olympiadorf in München. Den Antragstellern gehört ein Miteigentumsanteil von 41.87/10.000stel.

Im Olympiadorf befinden sich Fahrbahnen und Fußgängerbereiche auf verschiedenen Ebenen. Die unterste Ebene besteht aus den Fahrstraßen mit den angrenzenden Garagen und Kellern. Fußgängerbereich und Gärten liegen darüber und werden von einer als Überbauwerk bezeichneten Betonkonstruktion getragen. Die Fußgängerebene dient dem öffentlichen Verkehr, steht aber im Eigentum der einzelnen Grundstückseigentümer im Olympiadorf.