BayObLG - Beschluss vom 18.04.2005
2Z BR 232/04
Normen:
WEG § 45 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 646
WuM 2005, 604
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5254/04
AG München - 482 UR 2074/03 WEG,

Wert der Beschwer bei Protokollberichtigung durch Verwalter der Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 232/04

DRsp Nr. 2005/10283

Wert der Beschwer bei Protokollberichtigung durch Verwalter der Eigentumswohnanlage

»Der Wert der Beschwer des zur Protokollberichtigung verpflichteten Verwalters bemisst sich in der Regel nach dem finanziellen Aufwand für die Durchführung der Berichtigung und die Unterrichtung der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.

In der Eigentümerversammlung vom 29.8.2003 befassten sich die Wohnungseigentümer mit der Frage der Fortsetzung oder Beendigung des Verwalterverhältnisses mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfasste hierzu ein Protokoll, wegen dessen Inhalt auf Seite 6 der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass das Protokoll den tatsächlichen Verlauf nicht richtig wiedergibt.