BayObLG - Beschluß vom 20.05.1998
2Z BR 40/98
Normen:
WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 321
WuM 1998, 687
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23823/97
AG München 483 UR II 647/97 ,

Wert der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 40/98

DRsp Nr. 1998/16257

Wert der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»Zum Wert der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den der Verwalter ermächtigt wird, gegen einen Familienangehörigen des Wohnungseigentümers unter Einschaltung eines Rechtsanwalts Strafanzeige zu erstatten und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 22.7.1997 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:

Der Verwalter wird ermächtigt, gegen Herrn K. (Bruder der Antragstellerin) Strafanzeige wegen des Verdachts der Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) zu erstatten unter Einschaltung eines Rechtsanwalts. Der zu beauftragende Rechtsanwalt wird vom Verwaltungsbeirat bestimmt. Ferner wird der Verwalter ermächtigt, aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn K. begründbare Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich gegen diesen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu erheben. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt durch den Verwaltungsbeirat bestimmt.