BayObLG - Beschluss vom 05.01.2005
2Z BR 158/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 317
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3450/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 914/02

Wert der weiteren Beschwerde bei Streit um geringfügige Überbauung einer Sondernutzungsfläche

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 158/04

DRsp Nr. 2005/2232

Wert der weiteren Beschwerde bei Streit um geringfügige Überbauung einer Sondernutzungsfläche

»Streiten die Beteiligten um die geringfügige Überbauung einer Sondernutzungsfläche mit einem Zaun, so ist bei der Bestimmung des Werts der weiteren Beschwerde von dem Bodenrichtwert ein deutlicher Abschlag (hier ca. 50 %) zu machen, wenn die Überbauung mit dem Auge kaum feststellbar ist und den Sondernutzungsberechtigten nicht merklich beeinträchtigt.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Einzelhaus und einem Doppelhaus besteht. Den jeweiligen Eigentümern sind an Grundstücksfreiflächen Sondernutzungsrechte eingeräumt.

Der Antragsteller errichtete zur Abgrenzung seiner Sondernutzungsfläche von derjenigen der Antragsgegner einen Zaun. Mit Beschluss vom 20.8.1999 verpflichtete das Landgericht den Antragsteller, den auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner errichteten Holzpalisadenzaun zu entfernen und die Sondernutzungsgrenze einzuhalten. Das Amtsgericht ermächtigte am 24.9.2001 die Antragsgegner zur Ersatzvornahme und verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.788 DM.