I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Einzelhaus und einem Doppelhaus besteht. Den jeweiligen Eigentümern sind an Grundstücksfreiflächen Sondernutzungsrechte eingeräumt.
Der Antragsteller errichtete zur Abgrenzung seiner Sondernutzungsfläche von derjenigen der Antragsgegner einen Zaun. Mit Beschluss vom 20.8.1999 verpflichtete das Landgericht den Antragsteller, den auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner errichteten Holzpalisadenzaun zu entfernen und die Sondernutzungsgrenze einzuhalten. Das Amtsgericht ermächtigte am 24.9.2001 die Antragsgegner zur Ersatzvornahme und verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.788 DM.
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