BayObLG - Beschluß vom 30.07.1998
2Z BR 111/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 980
WuM 1999, 130
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 11613/97
AG Nürnberg 1 UR II 243/97 ,

Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 111/98

DRsp Nr. 1998/18510

Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde

»1. maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses richtet, ist grundsätzlich die anteilige Verpflichtung zur Kostentragung, die sich aus dem Eigentümerbeschluß für den Beschwerdeführer ergibt.2. Offenbleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gefahr einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im Außenverhältnis etwa bei einem Eigentümerbeschluß über die Verwaltervergütung oder die Vergabe von Instandsetzungsarbeiten eine höhere Beschwer begründen kann.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Im Zusammenhang mit der Überdachung der in den obersten Geschossen gelegenen Balkone durch mehrere Eigentümer beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer am 27.2.1985 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8, daß die Bedachung der obersten Balkone Sache der jeweiligen Sondereigentümer der obersten Wohnungen sei und eine Kostenbeteiligung der Eigentümergemeinschaft abgelehnt werde. Der Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.