I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Im Zusammenhang mit der Überdachung der in den obersten Geschossen gelegenen Balkone durch mehrere Eigentümer beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer am 27.2.1985 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8, daß die Bedachung der obersten Balkone Sache der jeweiligen Sondereigentümer der obersten Wohnungen sei und eine Kostenbeteiligung der Eigentümergemeinschaft abgelehnt werde. Der Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.
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