Der Beklagte war Eigentümer des in ... an der Kreuzung ... gelegenen Flurstücks 879, auf dem zum ... hin ein Neubau mit mehreren Wohnungen errichtet worden war und zur ... hin neun Garagen standen. Durch Teilungserklärung vom 23. Januar 1989 bildete er für ein Teilstück - inzwischen fortgeschrieben als Flurstück 1099 - Sondereigentum an den Wohnungen des vorhandenen Neubaus verbunden mit Miteigentumsanteilen. Das andere Teilstück wurde fortgeschrieben als Flurstück 1098. Der Beklagte beabsichtigte, auf dem heutigen Flurstück 1098 im unmittelbaren Anschluß an die Grenze zu 1099 ein Sechs - Familienwohnhaus zu errichten.
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