OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.1991
9 U 226/90
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 1993, 697
MDR 1991, 866
NJW-RR 1992, 87

Wertminderung durch nachträglich bewillige Baulast

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.1991 - Aktenzeichen 9 U 226/90

DRsp Nr. 1995/1513

Wertminderung durch nachträglich bewillige Baulast

Der Käufer einer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus, kann durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit ermächtigt werden, gegen den Grundstücksverkäufer Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche aller Miteigentümer des Grundstücks und Wohnungseigentümer geltend zu machen und Klage auf Zahlung an alle gemeinschaftlich zu erheben.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer des in ... an der Kreuzung ... gelegenen Flurstücks 879, auf dem zum ... hin ein Neubau mit mehreren Wohnungen errichtet worden war und zur ... hin neun Garagen standen. Durch Teilungserklärung vom 23. Januar 1989 bildete er für ein Teilstück - inzwischen fortgeschrieben als Flurstück 1099 - Sondereigentum an den Wohnungen des vorhandenen Neubaus verbunden mit Miteigentumsanteilen. Das andere Teilstück wurde fortgeschrieben als Flurstück 1098. Der Beklagte beabsichtigte, auf dem heutigen Flurstück 1098 im unmittelbaren Anschluß an die Grenze zu 1099 ein Sechs - Familienwohnhaus zu errichten.