OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1991
3 Wx 355/91
Normen:
WEG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 1992, 68

Wichtiger Grund für die Versagung der Verwalterzustimmung zur Weiterveräußerung von Sondereigentum

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.10.1991 - Aktenzeichen 3 Wx 355/91

DRsp Nr. 1995/1500

Wichtiger Grund für die Versagung der Verwalterzustimmung zur Weiterveräußerung von Sondereigentum

Die Zustimmung zur Weiterveräußerung des Sondereigentums kann durch den Verwalter versagt werden, wenn der Erwerber, der bereits Wohnungseigentümer ist, sich gemeinschaftsschädigend verhalten hat; ein gemeinschafsschädigendes Verhalten liegt vor, wenn der Erwerber an seiner Wohnung ohne vorherige Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen und Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vorgenommen und anteilige Lasten und Kosten ungerechtfertigt nicht gezahlt hat.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 15. November 1989 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemeinschaftsanlage nebst dem Sondereigentum seiner Wohnung einschließlich des Sondernutzungsrechtes an einem PKW Einstellplatz für 125.000 DM an den Beteiligten zu 35. Die Verwalterin und die Versammlung der Wohnungseigentümer haben die Zustimmung zu der Veräußerung verweigert.

Der Beteiligte zu 1 hat am 2. Mai 1990 beantragt, den übrigen Wohnungseigentümern aufzugeben, der Veräußerung seines Wohnungseigentums zuzustimmen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen.