I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beteiligte zu 3 verwaltet.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. März 2005 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter TOP 2 mehrheitlich die Erneuerung der Eingangstüren der Wohnungen 16 bis 18, die von der Firma I. montiert werden sollten.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat am 4. Dezember 2006 nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zweier Ergänzungsgutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen den Antrag abgelehnt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|