OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.05.2008
I-3 Wx 44/08
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 612
OLGReport-Düsseldorf 2008, 794
WuM 2008, 374
ZMR 2009, 55
Vorinstanzen:
LG Wuppertal - 6 T 332/07 - 13.02.2008 AG Wuppertal - 91a II 56/05 WEG,

Widerspruch des Eigentümerbeschlusses zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 44/08

DRsp Nr. 2008/12459

Widerspruch des Eigentümerbeschlusses zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung

Die Beschlussfassung über eine modernisierende Instandsetzung (hier: Ersetzung einer Wohnungseingangstür mit lichter Durchgangsbreite von lediglich 808 mm durch eine moderne Tür mit zu erwartender noch geringerer Durchgangsbreite) entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Eigentümerbeschluss nicht erkennen lässt, welche Mindestdurchgangsbreite toleriert wird.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beteiligte zu 3 verwaltet.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. März 2005 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter TOP 2 mehrheitlich die Erneuerung der Eingangstüren der Wohnungen 16 bis 18, die von der Firma I. montiert werden sollten.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat am 4. Dezember 2006 nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zweier Ergänzungsgutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen den Antrag abgelehnt.