OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2008
I-24 U 72/08
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 233;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 600
VersR 2009, 1501
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 97 C 186/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in einem Wohnraum-Mietprozess mit Auslandsberührung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen I-24 U 72/08

DRsp Nr. 2009/15536

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in einem Wohnraum-Mietprozess mit Auslandsberührung

Der Rechtsanwalt hat in einem Wohnraum-Mietprozess mit Auslandsberührung einer Partei die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen zu kennen und darf nicht darauf vertrauen, dass ihn das Landgericht sofort nach Eingang der Rechtsmittelschrift auf seine fehlende Zuständigkeit hinweist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.01.2008 (97 C 186/07) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers vom 04.04.2008, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe:

I.