OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.10.1998
3 Wx 162/98
Normen:
WEG § 25 Abs. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)325e
NZM 1999, 270
OLGReport-Düsseldorf 1999, 137
WuM 1999, 480
ZMR 1999, 191
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 496/97
AG Geldern, - Vorinstanzaktenzeichen 10 UR 513/97

Wiederholung einer Eigentümerversammlung wegen Beschlußunfähigkeit der vorangegangenen Versammlung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 162/98

DRsp Nr. 1999/2097

Wiederholung einer Eigentümerversammlung wegen Beschlußunfähigkeit der vorangegangenen Versammlung

»Ist in einer Wohnungseigentümerversammlung Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so muß der Verwalter auch dann eine zweite Versammlung nach § 25 Abs. 4 WEG einberufen, wenn im Zeitpunkt der ersten Versammlung die Mehrheit der Wohnungseigentümer von der Ausübung des Stimmrechts - gemäß einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung - wegen eines zwei Monatsteilbeträge nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden Zahlungsrückstandes ausgeschlossen war.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 3, 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 12 ist Mitglied der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist im Jahre 1995 zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt worden.

In der Versammlung vom 2. Dezember 1995 hatten die Wohnungseigentümer mit Mehrheit folgenden Beschluß gefaßt: