OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.1993
15 W 362/92
Normen:
WEG § 5 § 10 § 15 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 866
OLGReport-Hamm 1993, 206
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 679/90

Wirksamkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Wohnräumen und von Sondereigentum lediglich an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 15 W 362/92

DRsp Nr. 2006/10250

Wirksamkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Wohnräumen und von Sondereigentum lediglich an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen

»Es bestehen keine aus dem WEG ableitbaren rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung in einer Teilungserklärung, die Teileigentumsrechte in der Weise ausgestaltet, daß als Sondereigentum lediglich nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Garagen) bestimmt und im übrigen Sondernutzungsrechte an näher bezeichneten Wohnräumen begründet werden (wie BayObLG NJW 1992, 700).«

Normenkette:

WEG § 5 § 10 § 15 ;
Vorinstanz: LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 679/90
Fundstellen
MDR 1993, 866
OLGReport-Hamm 1993, 206