Wirksamkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Wohnräumen und von Sondereigentum lediglich an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 15 W 362/92
DRsp Nr. 2006/10250
Wirksamkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Wohnräumen und von Sondereigentum lediglich an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
»Es bestehen keine aus dem WEG ableitbaren rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung in einer Teilungserklärung, die Teileigentumsrechte in der Weise ausgestaltet, daß als Sondereigentum lediglich nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Garagen) bestimmt und im übrigen Sondernutzungsrechte an näher bezeichneten Wohnräumen begründet werden (wie BayObLG NJW 1992, 700).«