OLG Celle - Beschluss vom 10.11.2003
4 W 184/03
Normen:
WEG § 22 ; BGB § 912 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 16
NZM 2003, 982
OLGReport-Celle 2004, 1
ZMR 2004, 361
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 26/03
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 441/02

Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer bei baulichen Maßnahmen eines Überbaus des Nachbarn

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 4 W 184/03

DRsp Nr. 2003/15405

Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer bei baulichen Maßnahmen eines Überbaus des Nachbarn

»Kommt eine mit einem Überbau geringen Ausmaßes verbundene bauliche Maßnahme an der Grenzwand auf dem Nachbargrundstück in ihren Auswirkungen einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 I 1 WEG gleich, ist die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer, mit dem dem Nachbarn die Zustimmung zu dem beabsichtigten Überbau erteilt wird, nach § 22 I 2 WEG zu beurteilen.«

Normenkette:

WEG § 22 ; BGB § 912 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch nur im Kostenpunkt teilweise Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre die sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache vermag der Senat jedoch keine Rechtsfehler festzustellen.

I.