OLG Hamm - Urteil vom 15.11.1991
30 U 164/91
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 12 lit. a ; BGB § 564 § 565 § 571 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 270
ZMR 1992, 153

Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen 30 U 164/91

DRsp Nr. 1995/1632

Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Formularmietverträgen mit langer Laufzeit

1. § 571 BGB ist anwendbar im Falle, daß der Vermieter dem Mieter einen Grundstücksstreifen zur Aufstellumg einer Reklametafel überläßt. 2. Formular - Mietverträge mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren sind nicht grundsätzlich unangemessen i.S. des § 9 AGBG. 3. Der Ausschluß der Kündigung nach §§ 564, 565 BGB für Mietverträge auf unbestimmte Zeit in einem Formular - Mietvertrag auf Überlassung eines Grundstücksstreifens zur Aufstellung einer Werbetafel ist wirksam.

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 12 lit. a ; BGB § 564 § 565 § 571 ;

Tatbestand:

Am ... gestattete ein Herr ... der Beklagten, auf seinem Grundstück in ... eine Werbeanlage aus zwei ca. 2,70 m hohen Werbetafeln aufzustellen. Das Eigentum an den Werbetafeln verblieb bei der Beklagten. Jährlich hat die Beklagte (zuletzt) 528,- DM Miete zu zahlen.

Ziffer 4 des Vertrages (Bl. 8 d.A.) lautet:

Die (Beklagte) kann diesen Vertrag nur dann kündigen, wenn ihr eine Nutzung - auch hervorgerufen durch die Einwirkung Dritter - nicht mehr möglich ist. Der Vermieter kann den Vertrag kündigen, wenn er das Grundstück dauerhaft dergestalt wichtig baulich verändert, daß kein Platz mehr für eine Werbefläche vorhanden ist. ...