BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 143/93
Normen:
BGB § 414 ; WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 25, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 4 Nr.1;

Wirkung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 143/93

DRsp Nr. 1994/1746

Wirkung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan ist auf deren Verbindlichkeit als Anspruchsgrundlage ohne Einfluß, solange der Beschluß nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist. Eine Aussetzung des Wohngeldverfahrens wird in der Regel nicht in Betracht kommen.2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß einer Bestimmung der Gemeinschaftsordnung die ganze Wohnanlage an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet und ist in dem Mietvertrag bestimmt, daß der Zwischenmieter den Mietzins abzüglich des jeweiligen Hausgelds an den einzelnen Wohnungseigentümer als Vermieter zu überweisen habe, so hat dies auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft keinen Einfluß. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Zwischenmieters das Konkursverfahren eröffnet wird. Die Vereinbarung einer befreienden Übernahme der Wohngeldschuld durch den Zwischenmieter müßte eindeutig sein.3. Die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit durch einen Wohnungseigentümer macht einen Eigentümerbeschluß nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.«

Normenkette:

BGB § 414 ; WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 25, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 4 Nr.1;

Gründe: