BayObLG - Beschluß vom 05.08.1999
2Z BR 71/99
Normen:
WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 212/98
AG Passau 1 UR II 8/98 ,

Wirkung der Entlastung des Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 71/99

DRsp Nr. 1999/8843

Wirkung der Entlastung des Verwalters

»Die Entlastung des Verwalters wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, das jegliche Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlußfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer haben am 24.1.1998 beschlossen:

TOP 3

a)

Die Eigentümerversammlung beschließt, daß die nicht ausscheidbaren Kosten des Gemeinschaftseigentums zwischen den Appartementeigentümern und der BAB KG entsprechend der Erlösverteilung (Pachtquotelung) zugerechnet werden, wie seit dem auch praktiziert, nämlich:

20,5 % der BAB KG und

79,5 % den Appartementeigentümern

und innerhalb der Appartements nach 10.000stel.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.95.

b)

Die Eigentümerversammlung beschließt, Balkone, Terrassen und Loggia wie bisher anzurechnen, nämlich mit der Hälfte ihrer Flächen. Falls bisher ausnahmsweise nicht mit der Hälfte angerechnet wurde, bleibt die praktizierte Berechnung gültig.

Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.95.

c)