I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnungseigentümer haben am 24.1.1998 beschlossen:
TOP 3
a)
Die Eigentümerversammlung beschließt, daß die nicht ausscheidbaren Kosten des Gemeinschaftseigentums zwischen den Appartementeigentümern und der BAB KG entsprechend der Erlösverteilung (Pachtquotelung) zugerechnet werden, wie seit dem auch praktiziert, nämlich:
20,5 % der BAB KG und
79,5 % den Appartementeigentümern
und innerhalb der Appartements nach 10.000stel.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.95.
b)
Die Eigentümerversammlung beschließt, Balkone, Terrassen und Loggia wie bisher anzurechnen, nämlich mit der Hälfte ihrer Flächen. Falls bisher ausnahmsweise nicht mit der Hälfte angerechnet wurde, bleibt die praktizierte Berechnung gültig.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1.1.95.
c)
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