I.
Die Beteiligten zu 2 bis 35 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungen wurden seinerzeit veräußert durch die Firma D..., deren Inhaber Herr U... D... war. Dieser ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beteiligten zu 1, die in der Teilungserklärung vom 05.03.1996 für die Dauer von fünf Jahren zur ersten Verwalterin bestellt wurde.
In der Eigentümerversammlung vom 12. September 2001 stimmten die Miteigentümer darüber ab, ob die Beteiligte zu 1 weiterhin für sie als Verwalterin tätig sein sollte oder der Beteiligte zu 36.
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