OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.05.2003
3 Wx 391/02
Normen:
WEG § 25 ; BGB § 164 ; BGB § 167 ; BGB § 168 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1312
NZM 2003, 645
ZMR 2003, 766
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 32/02
AG Wuppertal - 93 UR II 143/01 WEG,

Wirkung einer einem Miteigentümer für konkrete Eigentümerversammlung erteilten Stimmrechtsvollmacht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 391/02

DRsp Nr. 2003/9230

Wirkung einer einem Miteigentümer für konkrete Eigentümerversammlung erteilten Stimmrechtsvollmacht

»Eine von einem Wohnungseigentümer einem Miteigentümer für eine konkrete Eigentümerversammlung erteilte Stimmrechtsvollmacht hat Vorrang vor einer allgemeinen im Erwerbervertrag enthaltenen Vollmachtsklausel, durch die der Verwalter zur Vertretung des Erwerbers in den Eigentümerversammlungen umfassend ermächtigt wird.«

Normenkette:

WEG § 25 ; BGB § 164 ; BGB § 167 ; BGB § 168 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 bis 35 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungen wurden seinerzeit veräußert durch die Firma D..., deren Inhaber Herr U... D... war. Dieser ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beteiligten zu 1, die in der Teilungserklärung vom 05.03.1996 für die Dauer von fünf Jahren zur ersten Verwalterin bestellt wurde.

In der Eigentümerversammlung vom 12. September 2001 stimmten die Miteigentümer darüber ab, ob die Beteiligte zu 1 weiterhin für sie als Verwalterin tätig sein sollte oder der Beteiligte zu 36.