OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2003
I-24 U 113/01
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 139 ; BGB § 535 ; BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 675 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 79
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 388/00

Wirkung eines wegen unzulässiger Rechtsberatung nichtigen Treuhandvertrages auf Folgeverträge bzw. Vollmachten - Umsatzerwartung als Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen I-24 U 113/01

DRsp Nr. 2004/18894

Wirkung eines wegen unzulässiger Rechtsberatung nichtigen Treuhandvertrages auf Folgeverträge bzw. Vollmachten - Umsatzerwartung als Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags?

»1. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen unzulässiger Rechtsberatung erstreckt sich regelmäßig auch auf vom Treuhänder erteilte Vollmachten. 2. Dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht von einem weiteren Treuhänder erteilt wird, der seinerseits auf Grund eines gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit miterfassten Treuhandauftrages handelt. 3. Umsatzerwartungen des Mieters gehören regelmäßig nicht zur Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 139 ; BGB § 535 ; BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 675 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: