OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.01.1999
3 Wx 445/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 465
WuM 1999, 428
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 511/97
AG Krefeld - 38 UR 11 114/95 WEG ,

Wohngeldforderung bei Mängeln der Jahresabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 445/98

DRsp Nr. 1999/4109

Wohngeldforderung bei Mängeln der Jahresabrechnung

»Erhebliche Mängel der Jahresabrechnung, insbesondere der Einzelabrechnungen können dazu führen, daß ein vorbehaltloser Genehmigungsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht vorliegt, so daß es einer Umstellung der auf den Wirtschaftsplan gestützten Wohngeldforderung und Antragsänderung nicht bedarf.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 nehmen die Beteiligte zu 5 auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch. Unter Bezugnahme auf die Jahresabrechnung für 1994 und den Wirtschaftsplan für 1995, die beide durch bestandskräftige Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 22.05.1995 genehmigt wurden, haben sie für 1994 einen Rückstand von 476,12 DM und für die Monate Januar bis August 1995 rückständiges Wohngeld in Höhe von 2.795,00 DM (3.448,00 DM - 653,00 DM) geltend gemacht. Nach Abzug eines weiteren gezahlten Betrages von 1.278,70 DM haben sie sodann Zahlung von 1.992,42 DM begehrt.