OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.11.2005
20 W 36/03
Normen:
WEG § 10 § 13 § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 526/02

Wohnungseigentümer:; Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung - Heranziehung des Versammlungsprotokolls zur Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 36/03

DRsp Nr. 2006/8306

Wohnungseigentümer:; Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung - Heranziehung des Versammlungsprotokolls zur Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

»1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zur selbstständigen Auslegung von Bestimmungen der Teilungserklärung befugt. Die Auslegung hat nach Wortlaut und Sinn der Erklärung so zu erfolgen, wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. 2. Zur Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung kann auch das Versammlungsprotokoll herangezogen werden. Ein allgemein formulierter Beschluss über die Untersagung einer gewerblichen Nutzung von Wohnungseinheiten kann als konkrete Einzelfallregelung dann ausgelegt werden, wenn in der Gemeinschaft nur Streit über die gewerbliche Nutzung einer bestimmten Wohnung besteht und das Versammlungsprotokoll den Willen der Wohnungseigentümer zur Klärung dieses Streits belegt. 3. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach das gesamte Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient, erlaubt bei der gebührenden typisierenden Betrachtungsweise nicht die Nutzung einer Wohnung und der Außenanlage als Lager und Werkstatt für einen Elektrobetrieb.«

Normenkette:

WEG § 10 § 13 § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: