KG - Beschluss vom 25.06.2003
24 W 328/02
Normen:
WEG § 10 II ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 212
InVo 2004, 69
KGReport-Berlin 2003, 345
NZM 2003, 906
ZMR 2004, 618
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 386/01
AG Berlin-Köpenick, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 40/01

Wohnungseigentum: Aufrechnungsverbot in TeilungserklärungNotwendiger Inhalt einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf der Grundlage der Teilungserklärung

KG, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 24 W 328/02

DRsp Nr. 2003/12862

Wohnungseigentum: Aufrechnungsverbot in TeilungserklärungNotwendiger Inhalt einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf der Grundlage der Teilungserklärung

»1. Werden in der Teilungserklärung als Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche genannt, sind andere Gegenforderungen wie Ansprüche aus Notgeschäftsführung von der Aufrechnung ausgeschlossen. 2. Eine vollstreckbare notarielle Urkunde auf der Grundlage der Teilungserklärung muss genau erkennen lassen, auf welche mehrheitlich beschlossenen und fällig gestellten monatlichen Beitragsvorschüsse sie sich bezieht (KG NJW-RR 1997, 1304 = ZMR 1997, 664); anderenfalls ist sie herauszugeben.«

Normenkette:

WEG § 10 II ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I.