A.
Die Beteiligten zu 1.) bis 108.) sind die Eigentümer der im Rubrum genannten Wohnanlage. Die Beteiligte zu 109.) ist die Verwalterin. Die Wohnanlage hat Kabelanschluss.
Der Beteiligte zu 1.) hatte zunächst auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne angebracht, um auch italienische Fernsehprogramme (RAI 1 und RAI 2), die über das Kabelnetz nicht angeboten werden, empfangen zu können. Dies wurde dem Beteiligten zu 1.) durch Eigentümerbeschluss vom 29.4.1991 untersagt. Der Beteiligte zu 1.) hat daraufhin den Parabolspiegel, der einen Durchmesser von 80 cm hat, auf dem Dach des von ihm bewohnten Hauses installiert, wie dies im Einzelnen aus den von dem Beteiligten zu 1.) in den Terminen vom 13.1.1992 und 30.3.1992 überreichten Lichtbildern ersichtlich ist.
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