OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2003
I-3 Wx 77/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 253
NJW-RR 2003, 1595
NZM 2003, 810
ZMR 2003, 862
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 19.02.2003

Wohnungseigentum: Fortgeltung des Wirtschaftsplans und Vorschusspflicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 77/03

DRsp Nr. 2003/10943

Wohnungseigentum: Fortgeltung des Wirtschaftsplans und Vorschusspflicht

»1. Ein Wirtschaftsplan begründet grundsätzlich nur eine auf die betreffende Wirtschaftsperiode begrenzte Vorschusspflicht. 2. Die Wohnungseigentümer können die Fortgeltung des für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplanes durch eine Vereinbarung oder einen wirksamen Mehrheitsbeschluss festlegen. 3. Ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplanes - bis zur "Verabschiedung" eines neuen - zum Gegenstand hat, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist seit Anfang 2002 Mitglied der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hält das Sondereigentum an zwei Wohnungen (Nr. 07 und 10) und drei Garagen (Nr. 20, 21 und 22). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit längerem schlecht. Die Wohnungseigentümer wohnen sämtlich nicht in der Anlage. Die Wohnungen und Ladenlokale sind nur zum Teil vermietet. Der am 16. August 2000 bestellte Verwalter G hatte einen Finanzbedarf in Höhe von rund 160.000,00 DM ermittelt.