OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.2003
I 3 Wx 176/03
Normen:
WEG § 12 ; WEG § 26 Abs. 4 ; GBO § 29 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 956
ZNotP 2004, 201
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 27/03
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen II 124/02

Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums durch den Verwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen I 3 Wx 176/03

DRsp Nr. 2003/10937

Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums durch den Verwalter

»Erklärt der Verwalter die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums zwar rechtzeitig, jedoch ohne den Nachweis seiner Verwaltereigenschaft in grundbuchmäßiger Form zu erbringen, so ist er dem Veräußerer zum Schadensersatz (hier: Zinsschaden) aus dem Gesichtpunkt der positiven Vertragsverletzung (nunmehr: Pflichtverletzung) verpflichtet.«

Normenkette:

WEG § 12 ; WEG § 26 Abs. 4 ; GBO § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller waren ehemalige Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Weg in Krefeld, zu deren Verwalter der Antragsgegner in der Eigentümerversammlung vom 16.11.1999 für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 gewählt wurde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu 1) zum Verwaltungsbeiratsvorsitzenden gewählt.

In der die Eigentümergemeinschaft betreffenden Teilungserklärung vom 25.09.1984 ist unter § 4 geregelt:

"1. Die Veräußerung einer Eigentumswohnung bedarf der Zustimmung des Verwalters ..."