I.
Die Antragsteller waren ehemalige Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Weg in Krefeld, zu deren Verwalter der Antragsgegner in der Eigentümerversammlung vom 16.11.1999 für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 gewählt wurde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu 1) zum Verwaltungsbeiratsvorsitzenden gewählt.
In der die Eigentümergemeinschaft betreffenden Teilungserklärung vom 25.09.1984 ist unter § 4 geregelt:
"1. Die Veräußerung einer Eigentumswohnung bedarf der Zustimmung des Verwalters ..."
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