I.
Die Wohnanlage besteht in erster Linie aus einem Hochhaus mit 24 Geschossen, das 1974 bezugsfertig wurde. Zur Ausstattung des Gebäudes gehörte eine Luftleiter-Gemeinschaftsantennenanlage, die in § 3 Abs. 3 der Teilungserklärung i.d.F. vom 4. März 1974 zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt wurde, auch soweit sie sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befand. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer einer mit einem Miteigentumsanteil von 545/10000 0 verbundenen Wohnung.
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