OLG Hamburg - Beschluss vom 14.01.1991
2 W 54/89
Normen:
WEG § 21 ;
Fundstellen:
OLGZ 1991, 295
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Beschluss vom 13.07.1989 - 30 c 3 II 16/86 WEG,

Wohnungseigentum: Stimmenmehrheit bei Beschluß über eine Maßnahme der Instandsetzung - Anschluß an das Kabelfernsehen

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 2 W 54/89

DRsp Nr. 2003/6778

Wohnungseigentum: Stimmenmehrheit bei Beschluß über eine Maßnahme der Instandsetzung - Anschluß an das Kabelfernsehen

Entspricht der durch eine vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage vermittelte Fernsehempfang nicht einmal dem üblichen Standard des durch Benutzung einer Antennenanlage im allgemein erreichbaren einwandfreien Ton- und Bildempfangs und kann der Empfang durch Reparatur oder vollständige Erneuerung der Gemeinschaftsantennenanlage nicht entscheidend verbessert werden, so handelt es sich bei dem Anschluß der Wohnanlage an das Kabelfernsehen grundsätzlich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

Normenkette:

WEG § 21 ;

Gründe:

I.

Die Wohnanlage besteht in erster Linie aus einem Hochhaus mit 24 Geschossen, das 1974 bezugsfertig wurde. Zur Ausstattung des Gebäudes gehörte eine Luftleiter-Gemeinschaftsantennenanlage, die in § 3 Abs. 3 der Teilungserklärung i.d.F. vom 4. März 1974 zum gemeinschaftlichen Eigentum erklärt wurde, auch soweit sie sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befand. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer einer mit einem Miteigentumsanteil von 545/10000 0 verbundenen Wohnung.