OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2003
20 W 209/01
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 455/00
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 102/00

Wohnungseigentumg: Anfechtung der Wiederwahl des Verwalters - Vorliegen eines wichtigen Grundes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 20 W 209/01

DRsp Nr. 2003/8172

Wohnungseigentumg: Anfechtung der Wiederwahl des Verwalters - Vorliegen eines wichtigen Grundes

»Die Wiederwahl eines Verwalters kann erfolgreich angefochten werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft stört. Wer die Störung selbst vorwerfbar verursacht hat, kann sich nicht darauf berufen. Da die Mehrheit der Gemeinschaft sich bei einer Wiederwahl für die Person des Verwalters entschieden hat, unterliegt die Beurteilung des wichtigen Grundes schärferen Anforderungen als im Fall der Anfechtung bzw. Kündigung. Nicht jeder Fehler der Abrechnung begründet die Anfechtung der Wiederwahl, es kommt auf die Einzelumstände an.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft XYZ. Straße 104-106 in X., deren Verwalterin die Beteiligte zu 3) ist.