I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H... in Mülheim an der Ruhr. Die Beteiligte zu 3 verwaltet die Anlage.
Am 20. Februar 2001 fasste die Eigentümergemeinschaft u.a.. folgende Beschlüsse:
"TOP 3 Zuordnung der Erträge aus der Fremdnutzung der Hofdurchfahrt zu der Instandhaltungsrücklage der Garagen
...
Die Erträge für die Fremdnutzung der Hofdurchfahrt werden ab dem 1.1.2001 uneingeschränkt den Teileigentümern der Garagen zugewiesen. Sie sind in voller Höhe, jedoch abzüglich der im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten für die Unterhaltung der Hofdurchfahrt und des Hoftores, der für die Garagen anzulegenden Instandhaltungsrücklage zuzuweisen.
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