OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2002
3 Wx 258/02
Normen:
WEG § 14 § 16 § 16 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 47 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 79
NZM 2003, 28
OLGReport-Düsseldorf 2003, 268
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 335/01
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 16/01,

Wohnungseigentumsgesetz: Zuordnung der Erträge aus der Fremdnutzung einer Hofdurchfahrt zu der Instandhaltungsrücklage der Garagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 258/02

DRsp Nr. 2002/18290

Wohnungseigentumsgesetz : Zuordnung der Erträge aus der Fremdnutzung einer Hofdurchfahrt zu der Instandhaltungsrücklage der Garagen

1. Die Zuordnung der Erträge für die Fremdnutzung einer Hofdurchfahrt bei den Teileigentümern der Garagen unterliegt nicht der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Die Unwirksamkeit des entsprechenden Beschlusses hat auf die Verwalterentlastung keine Auswirkung.2. Die Renovierung der Außenfassade kann mehrheitlich durch die Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Normenkette:

WEG § 14 § 16 § 16 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 47 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H... in Mülheim an der Ruhr. Die Beteiligte zu 3 verwaltet die Anlage.

Am 20. Februar 2001 fasste die Eigentümergemeinschaft u.a.. folgende Beschlüsse:

"TOP 3 Zuordnung der Erträge aus der Fremdnutzung der Hofdurchfahrt zu der Instandhaltungsrücklage der Garagen

...

Die Erträge für die Fremdnutzung der Hofdurchfahrt werden ab dem 1.1.2001 uneingeschränkt den Teileigentümern der Garagen zugewiesen. Sie sind in voller Höhe, jedoch abzüglich der im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten für die Unterhaltung der Hofdurchfahrt und des Hoftores, der für die Garagen anzulegenden Instandhaltungsrücklage zuzuweisen.