OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2005
20 W 378/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 181/02

Wohnungseigentumsrecht - Nutzung eines in Teilungserklärung ausgewiesenen Kellerraums als Trockensauna zulässig?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 378/03

DRsp Nr. 2006/2448

Wohnungseigentumsrecht - Nutzung eines in Teilungserklärung ausgewiesenen Kellerraums als Trockensauna zulässig?

»Die Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Damit dürfen die Räume grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; zulässig ist auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Von daher kann der Gebrauch einer Trockensauna im Kellerraum zulässig sein.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: