Die AntrSt. und die AntrG. sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zum Wohnungseigentum der AntrSt. gehört neben dem Erdgeschoß auch das Dachgeschoß; das Wohnungseigentum der AntrG. befindet sich im Untergeschoß des Gebäudes. Die AntrSt. beabsichtigen, das Dachgeschoß zu Wohnräumen auszubauen und hierbei den Dachstuhl anzuheben. Wegen des beabsichtigten Dachausbaus sind die AntrSt. an die AntrG. herangetreten. Unter dem 9.5.1994 unterzeichneten die AntrG. ein vom AntrSt. Ziff. 1 verfaßtes Schreiben an die Ortsverwaltung B., das folgenden Wortlaut hat: Sehr geehrter Herr H., wir erklären uns damit einverstanden, daß Familie F. in unserem gemeinsamen Anwesen in V. den Dachstuhl hochheben und ausbauen läßt. Ferner möchten wir mit Familie F. zusammen ein Satteldach auf unseren Garagen anbringen lassen, und stellen hiermit die Bauvoranfrage."
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