OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.02.1998
4 W 42/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)310b
NJW-RR 1998, 1468
NZM 1998, 526
OLGReport-Karlsruhe 1998, 229
WE 1998, 268
WuM 1998, 310

Wohnungseigentumsrecht: Auslegung einer im Baugenehmigungsverfahren erteilten Zustimmung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 4 W 42/97

DRsp Nr. 1999/4316

Wohnungseigentumsrecht: Auslegung einer im Baugenehmigungsverfahren erteilten Zustimmung

»Zur Auslegung einer im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde erteilten Zustimmung als Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 WEG

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die AntrSt. und die AntrG. sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zum Wohnungseigentum der AntrSt. gehört neben dem Erdgeschoß auch das Dachgeschoß; das Wohnungseigentum der AntrG. befindet sich im Untergeschoß des Gebäudes. Die AntrSt. beabsichtigen, das Dachgeschoß zu Wohnräumen auszubauen und hierbei den Dachstuhl anzuheben. Wegen des beabsichtigten Dachausbaus sind die AntrSt. an die AntrG. herangetreten. Unter dem 9.5.1994 unterzeichneten die AntrG. ein vom AntrSt. Ziff. 1 verfaßtes Schreiben an die Ortsverwaltung B., das folgenden Wortlaut hat: Sehr geehrter Herr H., wir erklären uns damit einverstanden, daß Familie F. in unserem gemeinsamen Anwesen in V. den Dachstuhl hochheben und ausbauen läßt. Ferner möchten wir mit Familie F. zusammen ein Satteldach auf unseren Garagen anbringen lassen, und stellen hiermit die Bauvoranfrage."