OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.02.1998 (4 W 42/97)
Die AntrSt. und die AntrG. sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Zum Wohnungseigentum der AntrSt. gehört neben dem Erdgeschoß auch das Dachgeschoß; das Wohnungseigentum der AntrG. [...]