OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.2003
15 W 14/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 5 ; WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; GVG § 17a Abs. 5 ; BGB § 134 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 627
FGPrax 2004, 210
NZM 2004, 787
OLGReport-Hamm 2004, 201
ZMR 2005, 721
ZfIR 2004, 794
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 12.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen T 313/01
AG Herne - 23 114/01 WEG,

Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die die verwaltungs- und wirtschaftsmäßige Zusammenziehung zweier selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaften beschlossen wird

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 14/02

DRsp Nr. 2004/10233

Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die die verwaltungs- und wirtschaftsmäßige Zusammenziehung zweier selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaften beschlossen wird

»1. Eine Vertrag, durch den die Miteigentümer zweier selbstständiger Wohnungseigentumsgemeinschaften ein gemeinsames Verwaltungs- und Wirtschaftswesen unter Verdrängung der gesetzlichen Verwaltungsbefugnisse der einzelnen Gemeinschaft vereinbaren, ist wegen Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts und Umgehung des sachenrechtlichen Typenzwangs nichtig. 2. Die auf der Grundlage eines solchen Vertrages gefassten Beschlüsse einer Versammlung von Miteigentümern beider Gemeinschaften sind als Gesamtakte zu Lasten Dritter nichtig.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 5 ; WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; GVG § 17a Abs. 5 ; BGB § 134 ; BGB § 139 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bilden die beiden aus dem Rubrum ersichtlichen, benachbart gelegenen Eigentümergemeinschaften. Diese sind durch zwei Teilungserklärungen der L vom 11.03.1994 und deren Vollzug im Grundbuch entstanden. In beiden Teilungserklärungen wurde die Beteiligte zu 2) zur Verwalterin bestimmt.